Satzung

Auf einen Blick

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KKV Wiesbaden - Gemeinschaft der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung

I. Name und Zweck des Vereins

§ 1 Name und Sitz

Der am 13. April 1893 gegründete Verein trägt den Namen

KKV Wiesbaden
Gemeinschaft der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung.

Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist nicht im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Forderung der Religion sowie der Glaubens-, Berufs- und Allgemeinbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben des Vereins:

  1. Seinen Mitgliedern bei der Bewältigung von Zweifeln in Glaubensfragen und bei der Überwindung von scheinbaren Widersprüchen zwischen ihrem Glauben und der kirchlichen Wirklichkeit Hilfestellung zu leisten.
  2. Ausbildungs- und Fortbildungsarbeit vor allem auch mit und für die Jugend sowohl auf weltanschaulichem als auch auf beruflichen Gebiet zu leisten.
  3. Sich dafür einzusetzen, dass christliche Wertvorstellungen Grundlage unserer Gesetze, der Tätigkeit der Verwaltung und der Zielsetzung der einflussreichen Gruppen unserer Gesellschaft bleiben.
  4. Zusammenarbeit mit und Unterstützung von Vereinigungen und Gruppen unserer Gesellschaft, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wie der Verein haben.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Art der Mitgliedschaft

Dem Verein gehören an:

  1. ordentliche Mitglieder
  2. fördernde Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder des Vereins können unbescholtene, katholische Männer und Frauen vom Eintritt in das Berufsleben an werden, die in Wirtschaft, Verwaltung oder anderen Dienstleistungsberufen tätig sind.

Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins fördern wollen.

Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und die Vereinsziele erworben haben. Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben außerdem Sitz und Stimme im Vorstand.

§. 4 Aufnahme in den Verein

Zur Aufnahme in den Verein ist schriftlicher Antrag bei dem Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung nach bestem Wissen und Gewissen. Das Ergebnis wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, den Grund der Ablehnung bekannt zu geben.

Von anderen KKV - Ortsvereinen überwiesene Mitglieder nimmt der Vorstand ohne weitere Förmlichkeit auf. Das gleiche gilt für Mitglieder, die infolge Wohnsitzwechsel aus dem Verein ausgeschieden waren und zurückkehren.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod
  2. freiwilligen Austritt
  3. Ausschluss

Der freiwillige Austritt ist nur durch eine schriftliche Kündigung, die 3 Monate vor Jahresschluss zu erfolgen hat, möglich. Mit dem Ausscheiden des Mitgliedes erlöschen sämtlicher Rechte und Ansprüche.

§ 6 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieses den Zielsetzungen des Vereins zuwiderhandelt, oder seine Pflichten dem Verein gegenüber ernstlich vernachlässigt. Einspruchsrecht gegenüber Ausschluss besteht bei der zeitlich nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 7 Rechte eines Mitgliedes

Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung an und hat Recht auf:

  1. Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
  2. Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts im Verein und Vorstand
  3. Inanspruchnahme sämtlicher Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen
  4. Lieferung der Verbandszeitschrift
  5. Aushändigung eines Verbandsausweises

§ 8 Pflichten eines Mitgliedes

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Erfüllung der vom Verein festgesetzten persönlichen und sachlichen Leistungen. Insbesondere hat jedes Mitglied die Pflicht:

  1. sich mit den Aufgaben und dem Aufbau der Gemeinschaft vertraut zu machen
  2. die Forderungen, die sich aus Ziel und Aufgaben ergeben, nach Kräften zu erfüllen
  3. bei den Veranstaltungen des Vereins nach Möglichkeit regelmäßig zu erscheinen
  4. den festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten

§ 9 Beitrag

Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, in dem die Mitgliedschaft erworben wird. Die Beiträge werden im I. Quartal eines jeden Kalenderjahres in einem Beitrag fällig. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Vereinsbeitrag ganz oder teilweise erlassen.

III. Verwaltung des Vereins

§ 10 Die Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

<§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem/der Vorsitzenden
  2. dem/der Stellvertreter/in
  3. dem Geistlichen Beirat
  4. dem/der Schatzmeister/in
  5. dem/der Schriftführer/in
  6. zwei bis vier Beisitzer/innen

Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist erlaubt. Der Geistliche Beirat wird vom Vorstand vorgeschlagen und ernannt.

§ 12 Befugnisse des Vorstandes

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.

  1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  2. Der Vorstand teilt Arbeit und Zuständigkeitsbereiche innerhalb des Vorstandes auf. Zu den Vorstandssitzungen ist jeweils unter Mitteilung der Beratungspunkte schriftlich einzuladen. In jeder Sitzung ist Proto-koll zu führen.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Bei Geschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, haften die Vorstandsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.
  5. Einzelvollmacht über Bank- und Postscheck-Konten haben der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Die Kontenführung obliegt dem/der Schatzmeister/in.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet jährlich einmal statt. Jedes Mitglied ist 14 Tage vorher zu dieser Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn entweder der Vorstand sie mit Stimmenmehrheit beschließt, oder mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten dieselben Bestimmungen wie für die ordentliche. Sie wird vom/von der Vorsitzenden geleitet. Bei der Wahl des/der Vorsitzenden hat der Geistliche Beirat oder ein von der Versammlung beauftragtes Mitglied die Leitung.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte umfassen:

  1. Jahresbericht des Vorstandes
  2. Kassenbericht
  3. Bericht der Kassenprüfer,
  4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
  5. Neuwahl des Vorstandes,
  6. Wahl von zwei Kassenprüfern,
  7. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  8. Verschiedenes.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Soll über nicht eingereichte Anträge in der Versammlung beschlossen werden, so ist die Dringlichkeit vorher zu beschließen. Die Dringlichkeit kann nur mit zwei Drittel der von der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht statthaft.

Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn diese auf der Tagesordnung der Einladung gestanden hat.

§ 15 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der in einer Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 16 Auflösung oder Aufhebung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Caritasverband Wiesbaden e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 09.12.1968 angenommen und ist durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen am 28.02.1977, 18.03.2000 abgeändert worden. Bei der Mitgliederversammlung am 14.03.2009 wurde die Satzung erneut in der jetzigen Form abgeändert.